Unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere Personen, die gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Der förderberechtigte Personenkreis wird mit der Reform erweitert. Künftig gehören grundsätzlich auch bestimmte Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG sowie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung dazu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch Ehegatten von unmittelbar förderberechtigten Personen können unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein. Für die Grundzulage ist grundsätzlich ein eigener Beitrag von mindestens 120 Euro pro Jahr erforderlich.