Unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere gesetzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende. Zusätzlich wird der förderberechtigte Personenkreis auf bestimmte Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen erweitert.
Auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Für die Grundzulage ist grundsätzlich ein eigener Beitrag von mindestens 120 Euro pro Jahr erforderlich.