Die neue Förderung ersetzt die bisherige einkommensabhängige Berechnung des Mindesteigenbeitrags durch eine einfache beitragsproportionale Zulage. Für die Grundzulage müssen unmittelbar Förderberechtigte grundsätzlich mindestens 120 Euro pro Jahr in den eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen.
Auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten müssen grundsätzlich 120 Euro pro Jahr selbst einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten.