Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist ein attraktives steuerliches Gestaltungsmittel – besonders für vermögende Privatpersonen mit hohen Einkünften, z. B. durch Abfindungen, Boni oder freiberufliche Tätigkeiten. Er ermöglicht es, Investitionskosten bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines Wirtschaftsguts steuermindernd geltend zu machen – und so die Steuerlast im aktuellen Jahr erheblich zu senken. Doch nicht jeder kann den IAB einfach nutzen: Es sind einige Voraussetzungen zu beachten.
1. Gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit erforderlich
Der IAB steht ausschließlich betrieblich tätigen Steuerpflichtigen offen. Das bedeutet: Sie müssen entweder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (z. B. als Einzelunternehmer oder über eine Personengesellschaft) oder freiberuflich tätig sein. Für reine Kapitalanleger oder Arbeitnehmer ohne eigenes Unternehmen ist der IAB nicht anwendbar – es sei denn, sie gründen z. B. ein Einzelunternehmen oder investieren über eine betriebliche Beteiligung.
2. Gewinn- und Größenbegrenzung
Im Jahr der IAB-Bildung darf der Gewinn des Betriebs nicht über 200.000 Euro liegen (Stand 2025, bei bilanzierenden Unternehmen). Diese Grenze stellt sicher, dass insbesondere kleinere Unternehmen oder nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt werden. Wichtig: Bei mehreren Betrieben oder Beteiligungen müssen alle relevanten Einkünfte berücksichtigt werden.
3. Geplante Investition muss konkret sein
Der IAB darf nur für Investitionen gebildet werden, die konkret geplant sind. Dazu gehören zum Beispiel Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern wie Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern oder Fahrzeugen, die dem Betrieb zuzurechnen sind. Diese Investition muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und innerhalb von drei Jahren realisiert werden.
4. Dokumentation erforderlich
Die geplante Investition muss im Zeitpunkt der IAB-Bildung glaubhaft gemacht werden – etwa durch Kostenvoranschläge, Projektpläne, Reservierungen oder vergleichbare Nachweise. Die tatsächliche Anschaffung muss später dokumentiert und der IAB korrekt aufgelöst werden. Erfolgt keine Umsetzung, ist eine rückwirkende Versteuerung notwendig.