Was passiert, wenn ich die geplante IAB-Investition nicht umsetze?

Wenn eine geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet wurde, nicht innerhalb des gesetzlichen Dreijahreszeitraums realisiert wird, hat das steuerliche Konsequenzen. Der zunächst gewinnmindernd angesetzte Betrag muss rückwirkend wieder dem Gewinn zugerechnet und nachversteuert werden.

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Steuern über IAB Direktinvestments optimieren

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Diese Nachversteuerung erfolgt in dem Jahr, in dem der IAB ursprünglich geltend gemacht wurde. Damit entsteht eine sogenannte Rückwirkung, die auch steuerliche Korrekturen und gegebenenfalls Zinszahlungen zur Folge hat. Das Finanzamt passt den Steuerbescheid entsprechend an, was zu einer Steuernachzahlung führen kann.

Ein Beispiel: IAB-Bildung im Jahr 2024 (das hieße Auflösung des IAB spätestens zum 31.12.2025) in Höhe von 100.000 Euro. Investition aber letztlich doch nicht mehr geplant. Im Jahr 2028 – nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist – wird der IAB rückgängig gemacht, und der Gewinn von 2024 wird um die 100.000 Euro erhöht. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2024, zuzüglich Zinsen.

Wird eine Steuer wegen eines Ereignisses im Nachhinein geändert (z. B. weil eine geplante Investition doch nicht stattgefunden hat), beginnt die Verzinsung laut §233a AO erst 15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem dieses Ereignis passiert ist.

Aus diesem Grund ist es wichtig, die Bildung eines IAB gut zu planen und nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Investition mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich erfolgen wird. Eine zu optimistische Einschätzung kann zu unangenehmen finanziellen Folgen führen.

Sollte absehbar sein, dass die geplante Investition nicht realisierbar ist, empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Steuerberater Rücksprache zu halten. Unter Umständen kann der IAB noch vor Fristablauf freiwillig aufgelöst werden. Zwar entfällt dann der Steuervorteil, aber zumindest können unnötige Zinszahlungen vermieden werden.

Die Nichtumsetzung eines IAB-Investments ist kein Steuervergehen, muss aber steuerlich korrekt nacherfasst werden. Wer dabei transparent und kooperativ handelt, minimiert mögliche Nachteile und wahrt die Compliance gegenüber dem Finanzamt.