Ja, ein Batteriespeicher kann für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) geeignet sein – sofern er betrieblich genutzt wird. Für vermögende Privatpersonen mit hoher Steuerlast, etwa durch ein hohes Einkommen oder eine Abfindung, ist das besonders interessant. Denn mit dem IAB lässt sich ein geplanter Teil der Investitionskosten bereits im Vorfeld steuerlich absetzen – und das noch bevor die eigentliche Anschaffung erfolgt.
Wichtig dabei: Es geht nicht um kleine Hausspeicher im Eigenheim, sondern um externe, gewerblich genutzte Großspeicher, zum Beispiel im Rahmen eines Direktinvestments. Solche Batteriespeicher dienen häufig zur Netzstabilisierung, Stromvermarktung oder als Teil größerer Energiekonzepte (z. B. mit Photovoltaikanlagen) und erzielen dabei Einnahmen.
Voraussetzung dafür ist:
- Der Batteriespeicher muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
- Die Investition muss innerhalb von drei Jahren umgesetzt und in Betrieb genommen werden.
- Ihr Gewinn im Jahr der IAB-Bildung darf 200.000 Euro nicht überschreiten, bezogen auf den jeweiligen Betrieb.
Durch diese Gestaltung lassen sich nicht nur erhebliche Steuerbeträge sparen, sondern gleichzeitig auch nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Investitionen realisieren. Besonders in Zeiten hoher Steuerbelastung bietet der IAB eine legale Möglichkeit zur Steueroptimierung – ideal für unternehmerisch denkende Privatpersonen, die Kapital sinnvoll einsetzen und Vermögen aufbauen möchten.
Kurz gesagt: Ein Batteriespeicher ist IAB-fähig – wenn er betrieblich genutzt wird. Wer clever plant, kann Steuern sparen, Liquidität sichern und zugleich in zukunftsweisende Energieinfrastruktur investieren.